STATUTEN

 

des Vereins

 

TriTeam Marchfeld

 

1. Name und Sitz des Vereines

01.01.  Der Verein führt den Namen TriTeam Marchfeld und hat seinen Sitz in 2230 Gänserndorf.

 

01.02.  Der Verein ist nicht gewinnorientiert und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.

 

2. Tätigkeitsbereich, Vereinszweck

02.01.  Das Wirken des Vereines erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union, das österreichische Bundesgebiet, insbesondere auf den Bereich im                Bezirk Gänserndorf. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht vorgesehen.

 

02.02.  Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder, insbesondere im Rahmen                der Sportarten Schwimmen, Radfahren und Laufen.

 

02.03.  Der Verein haftet für keinerlei Schäden (weder Personen- noch Sachschäden).

 

02.04.  Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

02.05.  Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich in allen geschlechtlichen Formen.

 

3. Ideelle Mittel

03.01.  Der Erlangung des Statutenzweckes dienen folgende Mittel:

              a)     Pflege der Leibesübungen auf allen Gebieten des Sportes für alle Altersstufen;

              b)     geistige und fachliche Erziehung sowie Ausbildung im sportlichen Bereich durch Ausbildungslehrgänge und Wettkämpfe;

              c)     Abhaltung von Vorträgen und Versammlungen.

 

4. Materielle Mittel

04.01.   Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

              a)     Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;

              b)     allfällige Einnahmen von sportlichen und anderen Veranstaltungen;

              c)     Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln;

              d)     Durchführung von kleinen und großen geselligen Veranstaltungen im Sinne der Vereinsrichtlinien;

              e)     Einnahmen aus Werbung und von Sponsoren;

               f)     Spenden, Vermächtnisse sowie sonstige Zuwendungen;

               g)    Erteilung von Unterricht, Abhaltung von Kursen.

 

 

04.02.   Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, sich Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an                   

              Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die                 

              Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.

 

5. Mittelverwendung

05.01.     Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile

               und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung 

               oder Aufhebung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen

               erhalten, der nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch den Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen erhalten

               oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

6. Arten der Mitgliedschaft

06.01.     Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

 

06.02.     Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszwecks

                unterstützen. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.

 

06.03.      Außerordentliche Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden führen und die Vereinstätigkeit vor allem

                 durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages unterstützen.

 

06.04.      Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Mitgliederversammlung ernannt werden.

 

7. Erwerb der Mitgliedschaft

07.01.       Mitglieder des Vereines können grundsätzlich alle Personen werden, die sich zu einem freien, unabhängigen und demokratischen Staat Österreich

                 bekennen.

 

07.02.       Die Aufnahme als Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft) ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme von ordentlichen und

                 außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Aufnahme als Mitglied wird

                dem Kandidaten bekanntgegeben.

 

07.03.       Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Beschluss des Vorstandes.

 

07.04.       Vor Entstehung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Gründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des

                  Vereines wirksam.

 

8. Beendigung der Mitgliedschaft

08.01.        Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, Streichung und durch Ausschluss und bei juristischen Personen durch Verlust der

                  Rechtspersönlichkeit, freiwilligen Austritt, Streichung und durch Ausschluss.

 

08.02.        Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jedes Kalenderjahres erfolgen. Die Abmeldung muss bis 1. November schriftlich beim Obmann eintreffen. Erfolgt

                   die Anzeige verspätet, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe bzw. bei das

                   Datum des Einlangens der elektronischen Kündigung maßgeblich. Die Mitgliedsbeitragspflicht erlischt erst mit Wirksamkeit des Austritts.

9. Ausschlussbestimmungen

09.01.         Der Vorstand kann ein Mitglied streichen (= ausschließen), wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen

                   Nachfrist länger als vier Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeträge, Beitrittsgebühren oder sonstiger Zahlungspflichten gegenüber dem Verein im

                   Rückstand ist. Die Mahnungen dienen gleichzeitig als Gelegenheit zur Stellungnahme des betroffenen Mitglieds; eine gesonderte Anhörung des Mitglieds

                   vor der Streichung durch den Vorstand ist nicht erforderlich. Die Streichung kann ohne gesonderten Beschluss durch ein damit beauftragtes Mitglied des

                   Vorstands erfolgen. Gegen offene Forderungen des Vereins ist eine Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen des Mitglieds unzulässig.

 

09.02.         Die Streichung wird dem Mitglied elektronisch mitgeteilt. Offene Forderungen des Vereins gegen das gestrichene Mitglied werden durch die Streichung

                    nicht berührt. Die Streichung kann durch Zahlung des ausständigen Betrages binnen einer Woche wieder rückgängig gemacht werden.

 

09.03.         Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die

                    grobe Verletzung anderer Mitgliedspflichten, unehrenhaftes Verhalten und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welche das Vertrauensverhältnis

                    zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert. Die in diesem Absatz angeführten Gründe gelten auch für die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,

                   die vom Vorstand jederzeit beschlossen werden kann.

 

09.04.        Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandmitglied gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss Gelegenheit

                   erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied

                   elektronisch begründet mitzuteilen.

 

09.05.         Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht offen (siehe dort).

 

09.06.          Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des

                     Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitgliedes.

 

 

10. Rechte und Pflichten der Mitglieder

10.01.            Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines, gegebenenfalls nach den vom

                      Vorstand erstellten Richtlinien, zu beanspruchen.

 

10.02.            Das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung steht jedem Mitglied zu. Das aktive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu, wobei jedes

                      ordentliche Mitglied eine Stimme hat. Das passive Wahlrecht für den Vorstand steht nur ordentlichen Mitgliedern zu.

 

10.03.            Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des

                      Vereines Schaden erleiden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

 

10.04.            Die Mitglieder sind verpflichtet, bei gemeinsamen Radausfahrten einen der aktuellen Zertifizierung entsprechenden Fahrradhelm zu tragen sowie die

                      Straßenverkehrsordnung zu befolgen. Das Fahrrad muss einen der StVO entsprechenden Zustand aufweisen.

 

10.05.            Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und der jeweiligen Mitgliedsbeiträge in der vom

                      Vorstand jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

10.06.           Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

10.07.            Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden.

 

11. Vereinsorgane

11.01.            Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

 

 

12.

Mitgliederversammlung

12.01.             Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre, jeweils im ersten Halbjahr statt.

 

12.02.             Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf begründeten

                      schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen ab

                      Einlangen des Antrags statt.

 

12.03.            Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, stimmberechtigt hingegen nur jene ordentlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und denen

                      nicht wegen Vernachlässigung der Vereinspflichten von der Mitgliederversammlung das Stimmrecht entzogen wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

12.04.            Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle teilnahmeberechtigten Mitglieder mindestens zwei

                     Wochen vor dem Termin schriftlich (per Post, E-Mail oder sonstigem elektronischen Weg) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat

                     unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung hat der Vorstand vorzunehmen.

 

12.05.            Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der Mitgliederversammlung nicht wahr, so sind die Rechnungsprüfer

                      berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen.

 

12.06.            Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Mitgliederversammlung können nur von ordentlichen Mitgliedern bis längstens einer Woche vor der

                     Mitgliederversammlung (Einlangen) beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins

                     können nur von Vorstandsmitgliedern oder einem Zehntel der Vereinsmitglieder eingebracht werden. Sofern zusätzliche Tagesordnungspunkte

                     fristgerecht beantragt wurden, hat der Vorstand bis spätestens vier Tage vor der Mitgliederversammlung allen Vereinsmitgliedern eine endgültige

                     (vorgeschlagene) Tagesordnung zu schicken.

 

12.07.            Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

12.08.            Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt; stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Die Übertragung des           

                      Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf jedoch nur zwei weitere

                      Mitglieder vertreten.

 

12.09.            Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die

                      Mitgliederversammlung bei Beginn nicht beschlussfähig, so ist sie jedenfalls nach Ablauf von 15 Minuten beschlussfähig, wobei die Beschlussfähigkeit

                      ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder gegeben ist. Die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich

                      mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

12.10.            Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen

                     gültigen Stimmen.

 

12.11.            Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an

                    Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Der Versammlungsleiter kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen

                    Mitgliederversammlung Gäste zulassen.

 

12.12.            Ist die Abhaltung einer Mitgliederversammlung unter Anwesenheit aller Teilnehmer aufgrund besonderer Umstände nicht möglich oder den Mitgliedern

                     nicht zumutbar, so können Mitgliederversammlungen auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (z.B. via Telefon- oder Videokonferenz)

                     abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Mitgliederversammlungen sinngemäß, wobei eine technische Lösung

                     zu wählen ist, die sicherstellt, dass alle teilnahmeberechtigten Mitglieder an der virtuellen Versammlung teilnehmen können.

 

13. Aufgaben der Mitgliederversammlung

13.01.            Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

                     a)     Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

                     b)     Beschlussfassung über den Voranschlag;

                     c)     Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie die Kooptierung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand und die Wahl und

                             Abberufung der Rechnungsprüfer;

                     d)     Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern und dem Verein;

                     e)     Entlastung des Vorstandes;

                     f)     Beschlussfassung über Änderung der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereines;

                    g)     Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Angelegenheiten.


14. 
Vorstand

14.01.            Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinn des § 5 Abs.3 Vereinsgesetz und besteht aus sechs Personen.

 

14.02.            Der Vorstand besteht aus:

                      a)     dem Obmann und seinem Stellvertreter;

                      b)     dem Schriftführer und seinem Stellvertreter;

                      c)     dem Kassier und seinem Stellvertreter.

 

14.03.            Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands obliegt dem Vorstand, der sich selbst eine Geschäftsordnung geben kann.

 

14.04.            Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Vorstandmitglieder sind

                     unbeschränkt wieder wählbar.

 

14.05.            Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

14.06.            Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes während dessen Funktionsperiode das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares

                      Mitglied zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Bis zu einer

                      allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Mitgliederversammlung sind die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder jedenfalls

                      gültig. Das kooptierte Mitglied vollendet die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds.

 

14.07.            Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet,

                     unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.

 

14.08.            Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich

                      selbst eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der

                      umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

 

14.09.            Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

 

14.10.            Vorstandssitzungen werden vom Obmann, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, einberufen. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen

                     und hat zumindest zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes

                     sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Zu den nicht öffentlichen Vorstandssitzungen können Gäste, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen

                     werden.

 

14.11.            Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend sind. Er fasst

                     seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Ein Vorstandsmitglied kann

                     sich nicht durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.

 

14.12.            Den Vorsitz im Vorstand führt der Obmann, bei Verhinderung der Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten

                     anwesenden Vorstandsmitglied.

 

14.13.            Vorstandssitzungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (z.B. via Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall

                     gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Vorstandssitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß. Der Vorstand kann auch

                     schriftliche Beschlüsse im Umlaufweg fassen. Details zur Abhaltung virtueller Vorstandssitzungen und Fassung von Umlaufbeschlüssen können vom

                     Vorstand in einer vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung geregelt werden.

 

14.14.           Die Mitgliederversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder jederzeit ihres Amtes entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des

                    neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

 

14.15.            Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt dem Vorstand bzw. bei Rücktritt des gesamten Vorstandes der

                     Mitgliederversammlung gegenüber erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rückstritts des gesamten Vorstands an die

                     Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines neuen Nachfolgers wirksam.

 

 

15. Aufgaben des Vorstandes

15.01.            Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen

                      sind. Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des Vorstandes folgende Agenden:

                      a)     Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

                      b)     Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung;

                      c)     Verwaltung des Vereinsvermögens;

                      d)     Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

                      e)     Die Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen, die zur Unterstützung des Vorstandes gebildet werden können;

                       f)     Vornahme notwendiger Kooptierungen;

                      g)     Festsetzung der Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren;

                      h)     Führung einer Mitgliederliste;

                       i)     Bekanntgabe einer Statutenänderung, die Einfluss auf die abgabenrechtlichen Begünstigungen hat, an das zuständige Finanzamt binnen einer Frist

                              von einem Monat;

                       j)     Ernennung und Abberufung von Ehrenmitgliedern.

 

16. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

16.01.            Dem Obmann obliegt die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereines nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Schriftliche

                     Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des

                     Obmannes und des Kassiers.

 

16.02.            Der Obmann führt den Vorsitz im Vorstand und in der Mitgliederversammlung. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten,

                      die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen;

                      diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

 

16.03.            Der Schriftführer verfasst alle vom Verein ausgehenden Schriften und Dokumente und besorgt die Geschäfte des Vereinsarchivs.

 

16.04.            Der Kassier besorgt die ordnungsgemäße Geldgebarung und ist darüber dem Verein verantwortlich.


16.05.            Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Funktionäre ihre Stellvertreter. 

 

17. Rechnungsprüfer

17.01.            Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die jedoch keine Vereinsmitglieder sein müssen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei

                     Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der

                    Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

 

17.02.            Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße

                     Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw. des Jahresabschlusses zu prüfen. Der

                     Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben

                     der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und

                     die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen.

                     Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.

 

17.03.            Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der

                     Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.

 

17.04.            Die Bestimmungen hinsichtlich der Bestellung, Enthebung und des Rücktritts der Vorstandsmitglieder gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß.

 

18. Schiedsgericht

18.01.            In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

 

18.02.            Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, zusammen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem

                     Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht wird derart gebildet,

                     dass jeder Streitteil dem Vorstand eine Person als Schiedsrichter namhaft macht, wobei der Vorstand, ist er selbst bzw. der Verein der andere Streitteil,

                      innerhalb von vierzehn Tagen das weitere Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein anderes Vereinsmitglied vom Streit betroffen, so

                      fordert der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts namhaft

                      zu machen.

 

18.03.            Diese beiden Schiedsrichter wählen eine dritte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Können sie sich nicht binnen sieben Tagen einigen, so

                      entscheidet unter den von den Schiedsrichtern vorgeschlagenen Kandidaten das Los. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, sich an der Auslosung zu

                      beteiligen. Verhindert ein nominierter Schiedsrichter das Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem Mitglied, das ihn nominiert

                      hat, zuzurechnen, welches vom Vorstand aufzufordern ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen.

 

18.04.            Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die Streitteile

                      können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch

                      eine unverbindliche Empfehlung zur Kostentragung abgeben.

 

18.05.            Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit

                      zu bieten, sich zum Streitgegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Das Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine

                     mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der Vorsitzende des

                     Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat. Die Entscheidungen des

                     Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig.

 

18.06.            Nennt der Antragsgegner binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Nennen des Schiedsrichters durch den Antragsteller keinen Schiedsrichter oder

                      nennt es nicht binnen angemessener Frist ein Ersatzmitglied (siehe oben), so gilt dies als Einverständnis mit dem Antrag.

 

19. Vereinsauflösung

19.01.           Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit einer

                    Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

 

19.02.            Die Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der

                     Obmann der vertretungsbefugte Liquidator.

 

19.03.            Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung des Vereins ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen, soweit dies möglich und

                      erlaubt ist, an eine Organisation zu übertragen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgt, sonst für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§

                      34 ff BAO.

 

19.04.            Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich

                      anzuzeigen.

 

 

 

Stand November 2021